Dank der gemeinsamen Erklärung zum 40. Jahrestag des Elysée-Vertrages im Jahr 2003 wurden die administrativen Abläufe für Deutsche und Franzosen, die die doppelte Staatsbürgerschaft beantragen möchten, deutlich vereinfacht. Anbei findet ihr ein paar nützliche Infos und hoffentlich Antworten auf eure Fragen:
1 – Ich bin Deutsche(r) und möchte die doppelte Staatsbürgerschaft beantragen
Deutsche, die neben der eigenen die französische Staatsbürgerschaft annehmen möchten, benötigen seit 2007 keine Beibehaltungsgenehmigung mehr. Dies gilt für den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird in diesem Fall neben der neu erworbenen automatisch weiter geführt.
Ein in Frankreich lebender deutscher Staatsbürger, kann die doppelte Staatsbürgerschaft bei der jeweiligen Präfektur in Frankreich beantragen, sofern folgende Kriterien erfüllt werden:
- 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt und Lebensmittelpunkt in Frankreich (familiär, finanziell, beruflich)
- Ausreichende Französischkenntnisse
- Unbescholtenheit
Beantragung der französischen Staatsbürgerschaft bei einer deutsch-französischen Ehe
Die Ehe muss bereits seit mindestens 4 Jahren bestehen (Artikel 21-2 Code civil), damit ihr einen Antrag auf die französische Staatsbürgerschaft stellen könnt. Diesen Antrag könnt ihr bei dem Tribunal d’Instance des jeweiligen Wohnortes in Frankreich stellen. Bis auf die wirtschaftlichen und beruflichen Kriterien gelten die gleichen Voraussetzungen wie im ersten Fall.
Ich habe die deutsche Staatsbürgerschaft und lebe in Deutschland
In bestimmten Fällen könnt ihr die deutsch-französische Doppelstaatsangehörigkeit beantragen:
- Ihr führt seit mindestens vier bis fünf Jahren eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einer Französin / einem Franzosen
- Ihr habt eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit für eine private oder öffentliche Institution Frankreichs ausgeübt
- Ihr habt eine Tätigkeit ausgeübt, die von besonderer Bedeutung für die französische Wirtschaft bzw. Kultur ist (Artikel 21-26 des Code civil)
In diesem Fall seid ihr als deutscher Staatsangehöriger verpflichtet, eure Passbehörde über den Erwerb einer zusätzlichen Staatsangehörigkeit zu informieren. An die für euch in Passangelegenheiten zuständige Auslandsvertretung müsst ihr folgende Unterlagen schicken (per Post oder per Email):
- Kopie eurer Einbürgerungsurkunde (Frankreich)
- Zustimmung von deutscher Seite, damit ihr die eigene Staatsbürgerschaft behalten dürft
2 – Ich bin Franzose / Französin und möchte eine zweite Staatsbürgerschaft beantragen
Französische Staatsbürger, die in Deutschland leben, können sich in Deutschland einbürgern lassen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- Rechtmäßiger Lebensmittelpunkt in Deutschland seit mindestens 8 Jahren
- Der Antragnehmer hat keine Vorstrafen
- Ausreichende Deutschkenntnisse
- Niederlassungserlaubnis
- Finanzielle Unabhängigkeit
Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft bei einer deutsch-französischen Ehe
Mit Deutschen verheiratete Franzosen und Französinnen können die deutsche Staatsbürgerschaft beim jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt in Deutschland beantragen. Die Einbürgerung ist kostenpflichtig (die Kosten können variieren). Voraussetzungen hierfür:
- Die Ehe besteht seit mindestens 2 Jahren
- Der Lebensmittelpunkt liegt seit mindestens 3 Jahren in Deutschland
- Ausreichende Deutschkenntnisse
Regelung für Kinder
Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt mit seiner Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit der Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres muss das Kind sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden (Optionspflicht), es sei denn, es ist in Deutschland aufgewachsen oder es besitzt neben der deutschen nur die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz. (siehe Internetseite Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge > Einbürgerung in Deutschland, 10.07.2018)